Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transportervermietung

Für die Anmietung eines Transporters werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Transporters (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Es gelten ausschließlich die nachstehenden Vermietbedingungen der Wohnmobilvermietung Wohnmobile-Erlangen.de (im Folgenden „Vermieter“ genannt). Sie werden mit Abschluss des Mietvertrages Gegenstand dieses Vertrags.

1.2 Entgegenstehende oder von den AGB des Vermieters abweichende Bedingungen des Mieters treten zurück. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung eines Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und die vorliegenden AGB Anwendung finden. Das Wohnmobil ist Eigentum des Vermieters.

1.4 Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.5 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter plant und gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.6 Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.7 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter sind schriftlich zu treffen. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

1.8 Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Mieter nicht zu Minderungen, Wandlungen, oder gar Anfechtungen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

2. Abschluss des Mietvertrages
2.1 Der Mietvertrag gilt als verbindlich abgeschlossen, wenn nach Eingang der vereinbarten Anzahlung (s. Punkt 8.1) und des vom Mieter unterzeichneten Mietvertrages die verbindliche Buchung und der Mietpreis durch Gegenzeichnung durch den Vermieter bestätigt werden.

3. Berechtigte Fahrer und Mindestalter
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den bei der Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.

3.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers muss 21 Jahre betragen. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr in Besitz eines Führerscheines der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen Führerscheins sein.

3.2 Spätestens bei Abholung des Fahrzeugs ist vom Mieter ein Pass oder Personalausweis und der Führerschein eines jeden Fahrers im Original vorzulegen. Werden bei der Abholung die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt, so wird das Fahrzeug nicht übergeben und gilt als nicht abgeholt. Es gelten dann die entsprechenden Stornobedingungen.

3.3 Der Mieter hat die Pflicht, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug überlässt, festzuhalten und dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Handeln jedes von ihm ermächtigten Fahrers wie für eigenes Handeln.

4. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer, Übergabe, Rücknahme
4.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarung.

4.2 Der Mietpreis beinhaltet 300 Kilometer pro vollem Tag (jeder weitere Kilometer kostet € 0,36) sowie Versicherungsschutz wie unter 13. beschrieben. Ab 21 Tagen Mietdauer entfällt die Freikilometer-Beschränkung pro Tag.

4.3 Die Tagespreise gelten je angefangene 24 Stunden. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme am Sitz des Vermieters und endet mit der offiziellen Rückgabe (s. Punkte 4.8 und 4.10).

4.4 Kosten, die entstehen, weil ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person Ansprüche gegen den Vermieter wegen verspäteter Fahrzeugübernahme aufgrund verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer (z. B. beschädigter, verschmutzter) Rückgabe durch den Mieter geltend macht, trägt der Mieter.

4.5 Kraftstoffkosten und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls wird eine Bearbeitungsgebühr von € 15,- zuzüglich zu den Kosten für den Kraftstoff erhoben. Eventuell vorhandene Mängel werden in einem Protokoll festgehalten das von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Bei Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von € 1.000,- in bar zu hinterlegen.

4.6 Sollte das gemietete Wohnmobil wegen höherer Gewalt oder beim Vermieter oder dessen Lieferanten eintretender Betriebsstörungen nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.

4.7 Der Mieter erhält eine für ihn obligatorische ausführliche Einweisung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.

4.8 Das Reisemobil ist am letzten Miettag in vertragsgemäßem, schadenfreiem Zustand und komplett gereinigt an den Vermieter zurückzugeben.

4.9 Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Rücknahme-Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Beschädigungen am Fahrzeug, die bei Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, gehen zu Lasten des Mieters.

4.10 Für Übergabe und Rücknahme werden feste Zeiten vereinbart. Diese Zeiten sind für beide Seiten verbindlich und können nur in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

5. Verwendungszweck, Sorgfaltspflichten, Nutzung
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil sachgemäß schonend und pfleglich zu behandeln, rücksichtsvoll zu fahren und nicht schuldhaft gegen Verkehrsgesetze zu verstoßen. Das Wohnmobil ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß abzustellen und abzuschließen. Das Wohnmobil darf nicht überladen werden. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten zu beachten. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.

5.2 Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen technischen Regeln und Vorschriften sind zu beachten. Der Motorölstand, Kühlmittelstand und der Reifendruck sind zu überwachen. Durch den Mieter ist regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

5.3 Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests ist verboten. Ebenso die Beförderung von Gefahrgut jedweder Art, die Verwendung zur Begehung von Straftaten, die Weitervermietung oder die gewerbliche Personenbeförderung. Eine Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, z. B. das Fahren abseits befestigter Straßen, der Transport von Gütern jeglicher Art, ist nicht erlaubt.

5.4 Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, sind, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch verursachte Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, vom Mieter zu tragen.

5.5 Dieser Fehlgriff kann teuer kommen: Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass bei einer unsachgemäßen Befüllung des Wasser- und/oder Dieseltanks der Mieter voll für den Austausch des entsprechenden Versorgungssystems haftet. Zum Beispiel kann ein falsch befüllter Wassertank nicht gereinigt werden, sondern muss komplett ausgetauscht werden (dies betrifft in der Regel die Leitungen, Boiler, Pumpen, Tanks und Wasserhähne). Die Reparaturkosten sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen. Darüber hinaus haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.

5.6 Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden an der Markise die durch nicht sachgemäße Bedienung oder Wind-/Regeneinwirkung entstehen. Lassen Sie die Markise im ausgefahrenen Zustand zu keiner Zeit unbeaufsichtigt. Die Kosten der Instandsetzung können den Kautionsbetrag übersteigen.

6. Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften
Der Mieter ist für die Einhaltung der für seine Reise nötigen Vorschriften verantwortlich.

7. Fahrten ins Ausland
Fahrten sind in alle Länder der Europäischen Union, nach Norwegen, Liechtenstein, in die Schweiz und nach Kroatien gestattet. Fahrten in andere Länder müssen vorher vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Fahrten in Kriegs- und Spannungsgebiete sind nicht erlaubt.

8. Zahlungsbedingungen, Kaution
8.1 Ab Vertragsschluss ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von € 250,- auf den Mietpreis zu leisten. Die restliche Miete ist spätestens 21 Tage vor Mietbeginn fällig. Sollte der Betrag bis dahin nicht auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, so ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt und die in Punkt 10 vereinbarten Rücktrittskosten werden fällig.

8.2 Liegt der Vertragsabschluss weniger als 21 Tage vor Mietbeginn oder der Gesamtmietpreis unter € 250,- so wird der Mietpreis sofort in voller Höhe fällig.

8.3 Vom Mieter ist eine Kaution von € 1.000,- zu leisten. Der € 250,- übersteigende Mietpreis und die Kaution müssen spätestens bei Abholung des Fahrzeugs unwiderruflich auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein oder bei Abholung bar bezahlt werden.

8.4 Die Kaution wird nach vertragsgemäßer und pünktlicher Rückgabe an den Mieter ausbezahlt. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei der Fahrzeugrücknahme nicht sofort festgestellte oder feststellbare Mängel. Fehlende Gegenstände, Forderungen wegen Beschädigungen, ausstehende Mietforderungen, Schadenersatzansprüche wegen unsachgemäßem Gebrauch (vgl. Punkt 5), Stornierungs- (s. Punkt 9) und Reinigungskosten werden mit der Kaution verrechnet. Kommt der Mieter den vertraglichen Rückgabeverpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, schuldet er die Kosten der Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes. Wird das Fahrzeug nicht vollständig gereinigt zurückgebracht, wird für die Innenreinigung eine Pauschale von € 80,- erhoben, für die Außenreinigung eine Pauschale von € 25,- bis € 35,- (je nach Fahrzeuggröße). Bei nicht entleertem WC- / Abwassertank werden € 100,- pauschal in Rechnung gestellt. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe bleibt der Mietpreis ungeschmälert. Bei verspäteter Rückgabe wird je angefangene Stunde eine Stundenpauschale von € 30,-, ab drei Stunden der doppelte Tagesmietpreis je Verspätungstag berechnet. Der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.

9. Schadenersatz bei Stornierung oder Nichtantritt der Reise
Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tagen vor Reiseantritt 20 % des Mietpreises; vom 49. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Mietpreises; bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 95 % des Mietpreises; am Tag des vereinbarten Reiseantritts oder bei Nichtabnahme 100 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat das Fahrzeug wie vereinbart zu überlassen. Er ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch soweit nicht Leib, Gesundheit oder Leben betroffen sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für solche und etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritter. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung für Schäden oder Verlust von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf die Höhe des Mietpreises beschränkt.

11. Reparaturen
Reparaturen dürfen nur nach Verständigung und im Einvernehmen mit dem Vermieter durchgeführt werden. Herstellergarantien und -auflagen sind zu beachten. Sonstige Beschädigungen des Wohnmobils sind dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen, um ihm gegebenenfalls eine Ersatzbeschaffung zu ermöglichen.

12. Unfall und sonstige Schadensereignisse
Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Einbruch, Wild- und sonstigen Schäden muß der Mieter die zuständige Polizei und den Vermieter verständigen, ein polizeiliches Unfallprotokoll anfertigen lassen und die Daten von Beteiligten und Zeugen feststellen. Der Mieter verpflichtet sich, unverzüglich einen detaillierten schriftlichen Unfallbericht mit Skizze anzufertigen. Der Unfallbericht hat Namen und Anschriften der Beteiligten und etwaiger Zeugen, der aufnehmenden Polizeidienststelle, sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Für einen eventuellen Rücktransport, die Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeugs haftet der Mieter (Kfz-Euroschutzbrief, siehe Punkt 13).

13. Haftung des Mieters, Versicherungsschutz
Der Mieter ist über eine gewerbliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens in der Höhe gesichert, die im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht ein Euroschutzbrief für das In- und Ausland. In oder auf dem Reisemobil befindliche Gegenstände (z. B. Reisegepäck) sind nicht abgedeckt.

13.1. Der Mieter ist entsprechend einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,-, bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.500,- von der Haftung freigestellt.

13.2. Hat der Mieter einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haftet er voll, das heißt ohne Freistellung.

13.3. In folgenden Fällen haftet der Mieter darüber hinaus voll:
a) bei Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinfluss;
b) bei Unfallflucht des Fahrers;
c) bei Unterlassung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall außer wenn die Feststellung der Schadenshöhe oder des Schadensgrundes nicht beeinflusst werden;
d) bei Schäden aufgrund verbotener Nutzung;
e) bei Schäden aufgrund nicht sachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges;
f) bei Schäden durch Überlassung des Fahrzeugs an einen unberechtigten Fahrer;
g) bei Entstehen von Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite);
h) bei Schäden durch Überladung des Fahrzeugs.

13.4. Der Mieter haftet für alle mit der Nutzung in Zusammenhang stehenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13.5 Bei Unstimmigkeiten über die jeweilige Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters ein Sachverständigen-Gutachten erholen. In jedem Falle trägt der Mieter die Beweislast dafür, daß ein während der Mietzeit entstandener Schaden nicht durch ihn oder Mitreisende verursacht oder verschuldet wurde.

14. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
14.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

14.2. Sollte eine Vorschrift dieser AGB unwirksam sein oder undurchführbar sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien an ihrer Stelle eine wirksame und durchführbare Vorschrift zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der ursprünglichen Vorschrift möglichst nahe kommt.

15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert. Wir behalten uns jedoch die Weitergabe dieser Daten an berechtigte Dritte vor, insbesondere bei Verstoß gegen den Vertrag, das Wechsel- und Scheckgesetz, Zoll-, Devisen- oder Verkehrsbestimmungen sowie bei gerichtlicher Beitreibung ausstehender Forderungen.

16. Nichtigkeit, Nebenabreden, Schriftform
Der abgeschlossene Mietvertrag und die AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. Weitere Abmachungen wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags sind schriftlich vorzunehmen. Auch ein eventueller Verzicht auf die Schriftform ist zuvor schriftlich zu vereinbaren.